Was ist eine General- und Vorsorge­voll­macht

Die Vorsorge­voll­macht unterscheidet sich maßgeblich von der Betreuungsverfügung: Mit einer Betreuungsverfügung wird zwar die Person, die Betreuer werden soll, dem Vormundschaftsgericht vorgeschlagen. Diese Person muss aber erst vom Vormundschaftsgericht zum Betreuer bestellt werden. Dies kann mehrere Wochen dauern. Außerdem unterliegt der Betreuer gewissen Rechenschafts-, Genehmigungs- und Kontrollpflichten des Betreuungsgerichts.

Danach erst hat die Person die Befugnisse eines Betreuers, unterliegt aber auch gesetzlichen Beschränkungen und Vorgaben. Miteiner sofort wirksamen Vollmacht dagegen ist die Person Ihres Vertrauens sofort handlungsfähig und zwar genau im dem Umfang, den Sie selbst festgelegt haben.

Die Bestellung eines gesetzlichen Betreuers ist dann nicht mehr erforderlich, weil Sie – durch Ihre Bevollmächtigten – noch handeln können.

Generalvollmacht im Außenverhältnis heisst, dass kein Dritter prüfen soll und darf, warum Sie nicht selbst handeln.

Vorsorgevollmacht im Innenverhältnis heisst, dass die bevollmächtigte Person sich schadensersatzpflichtig macht, wenn die Vollmacht entgegen Ihrer Anweisungen gebraucht wird.

Den Umfang der Befugnisse des oder der Bevollmächtigten bestimmen Sie selbst. Weil bei der Aufzählung einzelner Bereiche leicht etwas übersehen werden kann, wählen die meisten Menschen für die Vorsorge eine notarielle Generalvollmacht. Diese gilt für alle Angelegenheiten, bei denen Stellvertretung zulässig ist, also in allen vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten. Sie kann im Einzelfall angepasst auf die individuellen Bedürfnisse werden.

Nicht sinnvoll ist es, eine Vollmacht nur für den Notfall zu erteilen. Das führt oft zu Nachweisproblemen. Wenn die Vollmacht unter einer Bedingung steht, etwa der Handlugnsunfähigkeit, muss der Bedingungseintritt von der bevollmächtigten Person bei jeder Handlung nachgewiesen werden. Das ist praktisch kaum möglich.

Im Innenverhältnis, also zwischen Ihnen und der bevollmächtigten Person, wird meist geregelt, dass von der Vollmacht nur im Vorsorgefall Gebrauch gemacht werden darf. Im Rechtsverkehr dagegen ist die Vollmacht so gut wie unbrauchbar, wenn Dritten die Prüfung von Wirksamkeitsvoraussetzungen auferlegt wird. Deshalb sollte eine sinnvolle Notfallvorsorge im Außenverhältnis eine Generalvollmacht sein.

Sie können der bevollmächtigten Person konkrete Anweisungen geben, damit diese weiss, wie Sie selbst in einer bestimmten Situation entscheiden würden, z.B. wie Ihr Geld angelegt werden soll. Sinnvollerweise erfolgen solche Anweisungen im Innenverhältnis zwischen Ihnen und der bevollmächtigten Person.

Bei Zuwiderhandeln löst dies Schadesnersatzansprüche Ihrerseits gegen die bevollmächtigte Person aus. Dritte dagegen sollten mit diesen Anweisungen und Details im Innenverhältnis nicht belastet werden. Sonst ist das Risiko groß, dass die Vollmacht im Rechtsverkehr nicht akzeptiert wird.