Erbschaft- und Schenkungsteuer

Sowohl bei Schenkungen zu Lebzeiten als auch bei Erwerb im Todesfall, kann Erbschaft- oder Schenkungsteuer anfallen. Beides beruht auf demselben Gesetz, dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (EStG). Die Freibeträge und Steuersätze sind im Wesentlichen identisch. Das Besondere bei Schenkungen zu Lebzeiten ist, dass die Freibeträge alle 10 Jahre erneut genutzt werden können.

Steuerliche Erwägungen sind sowohl bei Schenkungen zu Lebzeiten als auch bei Erbschaften vor Allem dann von Bedeutung, wenn die Freibeträge überschritten werden.

Als Faustregel gilt: Je näher das Verwandtschaftsverhältnis, umso höher der Freibetrag und so geringer der Steuersatz, falls die Freibeträge doch überschritten werden.

Als Erbrechtsspezialistin arbeitet die Notarin eng mit Ihren steuerlichen Beratern zusammen. Meist ist ein gemeinsames Vorgehen sinnvoll, so dass ein für Ihre individuelle Vermögens- und Familiensituation maßgeschneidertes Ergebnis dabei rauskommt.

Wer gut versteht, ist gut beraten

Wir treffen gern auch mit Ihren steuerlichen Beraterin zusammen und besprechen die weitere Vorgehensweise.

Sprechen Sie uns dazu gern an.