Erbeinsetzung und Pflichtteilsrecht

Durch ein Testament oder einen Erbvertrag (sog. Verfügung von Todes wegen) können Sie auch Ihre Verwandten ausschließen. Das geschieht schon dadurch, dass Sie positiv einen Dritten als Erben einsetzen. Dadurch sind die Verwandten automatisch enterbt.

Zwar kann man seine Erben frei bestimmen, das Gesetz aber beschränkt die Gestaltungsfreiheit durch Pflichtteilsrechte. Ehepartner, Kinder und – wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind – die Eltern einer verstorbenen Person sind pflichtteilsberechtigt. Wenn der Verstorbene eine pflichtteilsberechtigte Person nicht zum Erben bestimmt, ihn also enterbt, oder wenn diese pflichtteilsberechtigte Person weniger erhält als den Pflichtteil, müssen die Erben an den Berechtigten einen Ausgleich in Geld zahlen.

Die Höhe dieses Ausgleichs bestimmt das Gesetz: Die Hälfte des gesetzlichen Erbteils in Geld.

Eine pflichtteilsberechtigte Person wird nicht Miteigentümer an den Nachlassgegenständen, hat aber einen Anspruch auf Zahlung des Pflichtteils in Geld. Besonders streitanfällig ist oft die Feststellung, wie hoch der berücksichtiungsfähige Nachlasswert beim Todesfall war. Unter bestimmten Umständen sind bei der Berechnung auch Werte hinzuzurechnen, die der Verstorbene noch zu Lebzeiten innerhalb der letzten zehn Jahre vor seinem Tod verschenkt hat. Das wird Pflichtteilsergänzungsanspruch genannt.

Jeder Pflichtteilsberechtigte kann entscheiden, ob er seinen Pflichtteil verlangt.

Pflichtteilsberechtigte können auch vorher in einer notariellen Urkunde auf den Pflichtteil verzichten. Das nennt man Pflichtteilsverzichtsvertrag.

Ohne die Mitwirkung des Pflichtteilsberechtigten ist eine Entziehung des Pflichtteils durch den Erblasser nur in extremen Ausnahmefällen möglich, z.B. dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser nach dem Leben trachtet oder sich gravierender Vergehen gegen Sie oder Ihren Ehepartner oder einen Abkömmling schuldig gemacht hat. Die Fälle, in denen das möglich ist, sind in § 2333 BGB geregelt und müssen in dem Testamaent, mit dem der Pflichtteil entzogen wird, auch genannt werden.