Sie heiraten und die gesetzlichen Bestimmungen passen für Sie nicht?

Eine Heirat oder die Schließung einer Lebenspartnerschaft bringt viele rechtliche Konsequenzen mit sich. Wenn die gesetzlichen Regelungen nicht auf die konkrete Lebenssituation passen, kann ein Ehevertrag die rechtliche Lage dem Leben oder den konkreten Wünschen, im Rahmen des rechtlich Zulässigen, anpassen. Damit der Ehevertrag wirksam wird, muss er gesetzlich zwingend vom Notar beurkundet sein.

Wer keinen Ehevertrag abschließt, lebt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Zwar behält jeder Partner während der Ehe sein eigenes Vermögen oder seine eigenen Schulden. Eigene Schulden macht im Übrigen auch der, der bei einem Kredit des Partners „mit unterschreibt“. Der Name Zugewinngemeinschaft kommt daher, dass bei einer Scheidung der während der Ehe erzielte Zugewinn gleichmäßig verteilt werden muss. Wer in der Ehe mehr Vermögen anspart, muss bei einer Scheidung dem anderen die Hälfte dieses „Mehr“ abgeben. Auch eine Wertveränderung bei ererbtem oder geschenktem Vermögen stellt einen Zugewinn dar. Diese gesetzliche Regelung kann im Einzelfall ungerecht wirken, z.B. wenn der Wertzuwachs bei einer geschenkten Immobilie schon absehbar ist. In solchen Fällen sollte eine besondere Vereinbarung getroffen werden.

Auch wenn ein Ehepartner mit Vermögen in die Ehe tritt, kann es sinnvoll sein, das Anfangsvermögen beider Partner vertraglich festzulegen. So entsteht später kein Streit über die genaue Höhe und Zusammensetzung des Anfangsvermögens. Solche Verträge können nach deutschem Recht sowohl vor der Ehe als auch während ihres Bestehens geschlossen werden.

Vertrauen ist gut - Vertrag ist besser !

Auch nach Einführung der Ehe für alle im Jahre 2017 bleiben bereits eingetragene Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) bestehen. Paare können deshalb auch weiterhin im Rahmen der Lebenspartnerschaft vertragliche Regelungen treffen, und zwar durch einen notariellen Lebenspartnerschaftsvertrag.