Notargebühren

Die Gebühren für die notarielle Tätigkeit sind gesetzlich geregelt, und zwar im Notar- und Gerichtskostengesetz (GNotKG). Diese Gesetz gilt für alle Notare in Deutschland gleichermaßen. Danach sind die Gebühren von dem Gegenstandswert des Vertrages abhängig, nicht vom Arbeitsaufwand im Notariat.

Es gilt eine bundesweit einheitliche, gesetzlich festgelegte Gebührenstaffelung, die degressiv ist. Das bedeutet, je höher der Gegenstandwert, desto verhältnismäßig geringer sind die Notargebühren.

Bei Vollmachten gibt es zudem eine generelle Höchstgebühr. Diese wird erreicht, wenn das Bruttovermögen des Urkundsbeteiligten €2 Mio erreicht. In dem Fall beträgt die Beurkundungsgebühr €1.735,00 zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer.

Beispiel: Die Beurkundungskosten bei einer General- und Vorsorgevollmacht einer Person, die ein Vermögen von € 200.000,00 hat belaufen sich auf €273,00. Denn als Gegenstandwert kommt nur die Hälfte des Bruttovermögens zum Ansatz. Hinzu kommen Auslagen und Umsatzsteuer.

Weitere Berechnungsbeispiele finden Sie im Gebührenrechner der Bundesnotarkammer.