Als Nichtverheiratete wollen Sie Fragen Ihrer gemeinsamen Immobilie regeln?

In einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft haben die Partner im Falle der Trennung keine gesetzlichen Rechte. Sie gelten vor dem Gesetz in aller Regel wie fremde Dritte. Dies führt u.a. schon zu Problemen, wenn gemeinsam Wertgegenstände angeschafft wurden oder ein Partner wegen der Beziehung beruflich kürzer tritt.

Hier sollten sich die Beteiligten über individuelle Spielregeln Gedanken machen. Die gute Nachricht ist: Sie dürfen und können dank Vertragsfreiheit grundsätzlich Ihre Vorstellungen von Ihrem Miteinander individuell regeln. Die Notarin hilft Ihnen anhand verschiedener Regelungsmodelle Vorsorge für den Trennungsfall zu treffen.

Zusätzlich können Sie gleichzeitig ein Testament oder Erbvertrag von der Notarin entwerfen und beurkunden lassen, denn ein nicht-ehelicher Lebenspartner erbt bei gesetzlicher Erbfolge gar nichts.

Zu unterscheiden ist von der nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft die eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG), die bis 1. Oktober 2017 von gleichgeschlechtlichen Paare abgeschlossen werden konnte. Seit 1. Oktober 2017 können keine Lebenspartnerschaften nach dem LPartG mehr geschlossen werden. Bereits geschlossene Lebenspartnerschaften bleiben aber bestehen und sind im Großen und Ganzen der Ehe gleichgestellt.

Mein Haus kann Dein Haus sein, wenn es klar geregelt ist!