Sie wollen eine Immobilie zu Lebzeiten übertragen?

Schon zu Lebzeiten kann Vermögen von einer auf eine andere Person übertragen werden. Geschieht das gemäß der künftigen Erbfolge, nennt man die Übertragung auch vorweggenommene Erbfolge.

Oft werden Grundstücke oder Eigentumswohnungen an den Ehepartner oder Kinder übertragen, etwa um den Kindern Starthilfe zu geben oder um steuerliche Freibeträge durch zeitliche Verteilung mehrfach zu nutzen. Denn alle zehn Jahre lassen sich die steuerlichen Freibeträge erneut ausschöpfen.

Auch zur Regelung der Unter­nehmens­nach­folge kann eine lebzeitige Übertragung sinnvoll sein. Ob Sie eine Übertragung unter Lebenden oder eine erbrechtliche Gestaltung wählen, muss sorgfältig abgewogen werden. Denn mit der lebzeitigen Übertragung gibt man das Eigentum aus der Hand. Die Notarin berät Sie hierbei gerne, oft ist dabei auch die Beiziehung Ihres steuerlichen Beraters sinnvoll.

Durch die Übertragung des Vermögens muss der Schenkende nicht zwingend alle Rechte daran verlieren. Er kann z.B. den Nießbrauch behalten, d.h. das Recht, den Gegenstand umfassend nutzen zu dürfen. Der Nießbrauch kann z.B. für eine Immobilie oder ein Unternehmen eingeräumt werden.

Bei Immobilien kann der Schenkende sich auch ein Wohnungsrecht auf Lebenszeit oder für eine andere bestimmte Dauer vorbehalten. In dem Fall darf der Schenkende die Immobilie unter Ausschluss des Eigentümers weiterhin bewohnen.

Denkbar ist auch, dass beim Schenkenden das ausschließliche Wohnungsrecht nur an einzelnen Räumen verbleibt und an allen anderen Bereichen, wie Garten oder Keller, nur ein Mitbenutzungsrecht besteht. Dann kann der andere Teil der Immobilie schon in neue Hände übergehen. Das ist zum Beispiel denkbar, wenn die übertragende Immobilie zwei Etagen hat und die ältere Generation nur in der Erdgeschosswohnung bleiben möchte. Daran erhält sie dann das ausschließliche Wohnungsrecht. an dem Garten, dem Hof und allen anderen Räumen wie dem Keller kann ein Mitbenutzungsrecht eingeräumnt werden. Dann kann die obere Etage bereits von der jungeren Generation, die dann auch Eigentümer werden, genutzt werden. Solche Rechte erlöschen aber mit Aus- oder Wegzug. Das Recht, das Haus zu vermieten, ist dann schon bei dem neuen Eigentümer.

Allerdings kann der Vorbehalt solcher Rechte auch Nachteile haben: Man gibt den Gegenstand nicht völlig aus der Hand. Daher beginnen manche Fristen, z.B. die 10-Jahres-Frist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch, erst gar nicht zu laufen. 

Bei der Abwägung von Vorteilen und Nachteilen muss die individuelle Familienkonstellation, die Vermögenswerte im Einzelnen und die steuerliche Situation in jedem Fall besonders betrachtet werden.

Das besprechen wir in aller Regel vorab mit Ihnen. Sprechen Sie uns dazu gern an und vereinbaren Sie einen Besprechungstermin.